Disclaimer
Disclaimer
27.11.2016, 23:36Ihr braucht noch einen Jugendschutzbeauftragten: http://www.it-recht-kanzlei.de/Praesenz ... agter.html
- Indiana
- Adventuregott
- AC-Job: Redakteur
- Wohnort: Am Rande des Teufelsmoores
- Kontaktdaten:
Re: Disclaimer
28.11.2016, 07:52Danke für den Hinweis. Wir haben uns diesbezüglich bereits unabhängig beraten lassen. Da wir selbst keine jugendgefährdenden Inhalte produzieren oder anbieten (Bei den Links zu Amazon o.ä. sind die Shop-Betreiber die Anbieter), sondern lediglich über Spiele berichten (Tests, News etc.) und unser Forum eine Meldemöglichkeit hat, bekommen wir eine Altersklassifizierung "Ab 0". D.h. wir dürfen davon ausgehen, dass wir keinen Jugendschutzbeauftragten benötigen.
Re: Disclaimer
28.11.2016, 13:39Dann ist es ja gut. Mich hatte jemand im Blog darauf aufmerksam gemacht, worauf ich es geschlossen habe.
- Indiana
- Adventuregott
- AC-Job: Redakteur
- Wohnort: Am Rande des Teufelsmoores
- Kontaktdaten:
- sinnFeiN
- Adventuregott
- AC-Job: Vize-Chef
- Titel: OCD-Gamer
- Wohnort: Salzburg
- Kontaktdaten:
Re: Disclaimer
29.11.2016, 11:32dann sollte das eigentlich ebenso wenig Problem sein wie hier. Sofern du keine jugendgefährdenden Inhalten selbst produzierst - anzügliche Texte und ähnliches -, wärst du auf der sicheren Seite
Re: Disclaimer
29.11.2016, 14:25Ich war auch verwundert, da kein Spiel über USK 16 ist, wenn überhaupt. Ich hätte zwar selbst nach der Hälfte des Spiels große Lust, einen Hasstext über Silence zu verfassen, aber selbst der wäre im Rahmen. Anbei der Text, den ich bekommen habe, wobei ich ein Impressum und Datenschutzbestimmungen aufgeführt habe:
Da Sie redaktionelle Inhalte anbieten, Fotos, Bemerkungen über Produkte etc., also Spiele, benötigen Sie ein richtiges Impressum und sogar einen Jugendschutzbeauftragten. 55 kommt nur in Betracht, wenn Sie Ihre Seite per Passwort schützen und nur bestimmten Menschen zugänglich machen oder wenn sie wirklich nur über sich reden und nicht über Produkte. Außerdem fehlt neben dem Impressum ein davon getrennter Link mit den Datenschutzbestimmungen, die Sie benötigen, weil 1. Kommentarfunktion, Google Analytics etc. Sie 2. mit dieser Seite ein Telemedienanbieter sind, auch, wenn Sie gar kein Geld verdienen.
Deswegen der Tipp, machen Sie sich ein Impressum. Ich bin kein Anwalt, nur wenn irgendwann mal zufällig einer davon auf dieser Seite landet, dann viel Spass. Der würde sich freuen.
Warum ist das so? Wenn Sie z. B. über ein Spiel berichten oder sogar Fotos aus dem Spiel zur Illustration verwenden, dann muss der Rechteinhaber und Produkthersteller die Möglichkeit haben Sie schnell zu erreichen. Im Prinzip ist heute jedes Blog in der Impressumspflicht, die Seiten, welche unter die Pflicht fallen sehr weit ausgelegt werden.
Beste Grüße
Bei diesem Anwalt steht ja auch, dass Blogs einen Jugendschutzbeauftragen benötigen, wobei die natürlich auch Geld verdienen wollen.
Die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ist Pflicht!
Gemäß des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) müssen Anbieter von Gaming-Websites oder anderer jugendschutzrelevanter Inhalte einen Jugendschutzbeauftragten stellen, der die Einhaltung des Jugendschutzes überwacht und Websitebesuchern kompetent Auskunft geben kann. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann mit Bußgeldern von bis zu 500.000,00 Euro einhergehen. Höher als die Gefahr eines Bußgeldes ist jedoch das Abmahnrisiko des Websitebetreibers, der gegen diese Verpflichtung verstößt. Der Jugendschutzbeauftragte soll im Impressum – mit einer Möglichkeit der unmittelbaren Kontaktaufnahme durch die Nutzer – genannt werden.
https://gameslaw.online/jugendschutzbeauftragter/
Also mir ist die Sache zu heiß.
Wobei selbst Juristen sich uneins sind.
Aber alleine die Gefahr ist mir zu groß.
Da Sie redaktionelle Inhalte anbieten, Fotos, Bemerkungen über Produkte etc., also Spiele, benötigen Sie ein richtiges Impressum und sogar einen Jugendschutzbeauftragten. 55 kommt nur in Betracht, wenn Sie Ihre Seite per Passwort schützen und nur bestimmten Menschen zugänglich machen oder wenn sie wirklich nur über sich reden und nicht über Produkte. Außerdem fehlt neben dem Impressum ein davon getrennter Link mit den Datenschutzbestimmungen, die Sie benötigen, weil 1. Kommentarfunktion, Google Analytics etc. Sie 2. mit dieser Seite ein Telemedienanbieter sind, auch, wenn Sie gar kein Geld verdienen.
Deswegen der Tipp, machen Sie sich ein Impressum. Ich bin kein Anwalt, nur wenn irgendwann mal zufällig einer davon auf dieser Seite landet, dann viel Spass. Der würde sich freuen.
Warum ist das so? Wenn Sie z. B. über ein Spiel berichten oder sogar Fotos aus dem Spiel zur Illustration verwenden, dann muss der Rechteinhaber und Produkthersteller die Möglichkeit haben Sie schnell zu erreichen. Im Prinzip ist heute jedes Blog in der Impressumspflicht, die Seiten, welche unter die Pflicht fallen sehr weit ausgelegt werden.
Beste Grüße
Bei diesem Anwalt steht ja auch, dass Blogs einen Jugendschutzbeauftragen benötigen, wobei die natürlich auch Geld verdienen wollen.
Die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ist Pflicht!
Gemäß des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) müssen Anbieter von Gaming-Websites oder anderer jugendschutzrelevanter Inhalte einen Jugendschutzbeauftragten stellen, der die Einhaltung des Jugendschutzes überwacht und Websitebesuchern kompetent Auskunft geben kann. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann mit Bußgeldern von bis zu 500.000,00 Euro einhergehen. Höher als die Gefahr eines Bußgeldes ist jedoch das Abmahnrisiko des Websitebetreibers, der gegen diese Verpflichtung verstößt. Der Jugendschutzbeauftragte soll im Impressum – mit einer Möglichkeit der unmittelbaren Kontaktaufnahme durch die Nutzer – genannt werden.
https://gameslaw.online/jugendschutzbeauftragter/
Also mir ist die Sache zu heiß.
Wobei selbst Juristen sich uneins sind.
http://www.lawblog.de/index.php/archive ... en-konnen/Ganz untätig bleiben können Blogger aber nicht, sollte der JMStV am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Wer „jugendgefährdende Inhalte“ anbietet, muss auf der Seite einen Jugendschutzbeauftragten und dessen Anschrift sowie E-Mail-Adresse nennen. Wer allerdings keine jugendgefährdenden Inhalte (Altersfreigabe 16 oder 18) auf der Seite hat, muss nach überwiegender Meinung der Juristen, die den Vertrag bewerten, auch keinen Jugendschutzbeauftragten angeben. Ich hatte das zunächst anders gesehen, meine jetzt aber auch, dass ein Jugendschutzbeauftragter für Blogs unbedenklichen Inhalten nicht genannt werden muss.
Aber alleine die Gefahr ist mir zu groß.
- Indiana
- Adventuregott
- AC-Job: Redakteur
- Wohnort: Am Rande des Teufelsmoores
- Kontaktdaten:
Re: Disclaimer
29.11.2016, 15:13Abschließend wird man da wohl entweder Gerichtsurteile abwarten müssen oder ein besser formuliertes Gesetz. Jedenfalls ist jetzt noch die Rede von "Sendezeiten", was ja auch quatsch ist bzw. zu kurz greift (Zumindest im Internet).
Wir könnten unseren offiziellen Sitz beispielsweise nach Österreich verlegen und wären raus aus der Nummer. Oder anders gesagt: Wenn deutsche Porno-Seiten eine Jugendschutz-Schranke brauchen (Bei der man sich als über 18 ausweisen muss), surfen die Interessierten unter 18-jährigen eben auf einer ausländischen Porno-Seite, wo ein Klick auf "Ja, ich bin alt genug" reicht. Bei Spielen ist es genau so.
Meine Aussage von oben beruht u.a. auf einem Statement der USK und Informationen der FSM, bei der auch Beschwerden gegen Seiten auflaufen würden.
Wir könnten unseren offiziellen Sitz beispielsweise nach Österreich verlegen und wären raus aus der Nummer. Oder anders gesagt: Wenn deutsche Porno-Seiten eine Jugendschutz-Schranke brauchen (Bei der man sich als über 18 ausweisen muss), surfen die Interessierten unter 18-jährigen eben auf einer ausländischen Porno-Seite, wo ein Klick auf "Ja, ich bin alt genug" reicht. Bei Spielen ist es genau so.
Meine Aussage von oben beruht u.a. auf einem Statement der USK und Informationen der FSM, bei der auch Beschwerden gegen Seiten auflaufen würden.
Re: Disclaimer
29.11.2016, 15:34Ich für meinen Teil gehe jedenfalls kein Riskio ein. Nicht bei 500.000 Euro Strafe. Ich hatte zwar überlegt, den Anwalt zu bestellen, aber Blogs, welche kaum Leser haben, wäre dies auch lächerlich.
- Albaster
- Gralsjäger
- Wohnort: Niedersachsen
Re: Disclaimer
29.11.2016, 18:11Das ganze ist übrigens seit 2010 (Edit 2011) relevant, bislang gab es da noch keine konkreten Fälle oder Schlagzeilen. Mal schauen wie ich mit meine Blogs umgehen werde....
Und hier
http://www.it-recht-kanzlei.de/jugendme ... ndler.html
gefunden:
IV. Wird es denn eine Klassifizierung von Webseiten-Inhalten nach Altersstufen geben?
Ja, wenn der neugefasste JMStV tatsächlich in Kraft treten sollte - aber eine Freiwillige!
und
Wie sieht es bei Blogs aus, die zwar keine jugendgefährdeten Inhalte anbieten, aber Werbung über google-adsense u.a. eingebaut haben. Ich betreibe mehrere Wissenschaftsblogs (gewerbl. wegen der Werbung), muß ich da trotzdem Maßnahmen ergreifen (Kennzeichnung) ?
Viele Blogs wollen aus Verunsicherung heraus zum 31.12. schließen ! Es würden dadurch wertvolle Teile des Internets verschwinden und das Feld wäre frei für die Mainstream-Medien.
Nein, sollte der neugefasste Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ab dem 01.01.2011 gelten, so müssten nur diejenigen Händler in ihrem Impressum einen Jugendschutzbeauftragten nennen, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte bereitstellen.
Was ist nun entwicklungsbeeinträchtigend oder jugendgefährdend? Schwammige juristische Formulierungen...Also wer z.B. über GTA5 schreibt, könnte bereits als gefährdend gelten.
Weiter
Welcher Inhalt dabei wie einzustufen ist ergibt sich nicht aus dem JMStV. Die anzulegenden Maßstäbe sind nicht festgelegt und noch nicht abschließend geklärt.
Und hier
http://www.it-recht-kanzlei.de/jugendme ... ndler.html
gefunden:
IV. Wird es denn eine Klassifizierung von Webseiten-Inhalten nach Altersstufen geben?
Ja, wenn der neugefasste JMStV tatsächlich in Kraft treten sollte - aber eine Freiwillige!
und
Wie sieht es bei Blogs aus, die zwar keine jugendgefährdeten Inhalte anbieten, aber Werbung über google-adsense u.a. eingebaut haben. Ich betreibe mehrere Wissenschaftsblogs (gewerbl. wegen der Werbung), muß ich da trotzdem Maßnahmen ergreifen (Kennzeichnung) ?
Viele Blogs wollen aus Verunsicherung heraus zum 31.12. schließen ! Es würden dadurch wertvolle Teile des Internets verschwinden und das Feld wäre frei für die Mainstream-Medien.
Nein, sollte der neugefasste Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ab dem 01.01.2011 gelten, so müssten nur diejenigen Händler in ihrem Impressum einen Jugendschutzbeauftragten nennen, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte bereitstellen.
Was ist nun entwicklungsbeeinträchtigend oder jugendgefährdend? Schwammige juristische Formulierungen...Also wer z.B. über GTA5 schreibt, könnte bereits als gefährdend gelten.
Weiter
Welcher Inhalt dabei wie einzustufen ist ergibt sich nicht aus dem JMStV. Die anzulegenden Maßstäbe sind nicht festgelegt und noch nicht abschließend geklärt.
Zuletzt geändert von Albaster am 29.11.2016, 18:47, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Disclaimer
29.11.2016, 18:47So wie ich es verstanden habe, gelten Spiele und Filme per se als entwicklungsbeeinträchtigend. Also ist es faktisch egal, ob du über GTA bloggst oder über Adventures.
- Albaster
- Gralsjäger
- Wohnort: Niedersachsen
Re: Disclaimer
29.11.2016, 18:50Also bleibt nach dieser Aussage eine (freiwillige) Kennzeichnung der eigenen Seite, im Zweifelsfall mit einem "USK 18":
VI. Welche Online-Händler betrifft die freiwillige Kennzeichnungspflicht überhaupt?
Nur diejenigen, die auf ihren gewerblichen Internetpräsenzen
Inhalte darstellen, die nur für Nutzer ab 12 Jahren geeignet sind und nicht von Inhalten, die für jüngere Kinder bestimmt sind, getrennt gehalten werden
(entwicklungsbeeinträchtigende) Inhalte darstellen, die nur für Nutzer ab 16 oder 18 Jahren geeignet sind.
Daher: Händler, die entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte (also im wesentlichen Pornographie, Gewaltverherrlichung) anbieten, können (müssen aber nicht) ihre Angebote kennzeichnen. Viel wichtiger: Solche Händler sind bereits nach geltender Rechtslage verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ihre Shops nur von Erwachsenen betrachtet werden können – durch den Einsatz eines wirksamen Altersverifikationssystems.
(Tausche Händler gegen Blog)
Oder hier
Ferner gilt das Gesetz auch für ältere Inhalte, wie z.B. bisher veröffentlichte Blogbeiträge oder angelegte Webseiten. Wer sich für die Kennzeichnung entscheidet, hat also die Wahl entweder alle seine Inhalte (z.B. Blogartikel) einzeln rückwirkend durchzugehen und zu kennzeichnen oder sie pauschal mit einer Alterskennzeichnung zu versehen. Sollte im letzteren Fall ein Inhalt „ab 18“ darunter vermutet werden, muss die Einstufung insgesamt „ab 18“ lauten.
http://t3n.de/news/neuer-jmstv-286977/
Damit bleibt im Zweifelsfall eine Markierung mit "Ab 18"
VI. Welche Online-Händler betrifft die freiwillige Kennzeichnungspflicht überhaupt?
Nur diejenigen, die auf ihren gewerblichen Internetpräsenzen
Inhalte darstellen, die nur für Nutzer ab 12 Jahren geeignet sind und nicht von Inhalten, die für jüngere Kinder bestimmt sind, getrennt gehalten werden
(entwicklungsbeeinträchtigende) Inhalte darstellen, die nur für Nutzer ab 16 oder 18 Jahren geeignet sind.
Daher: Händler, die entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte (also im wesentlichen Pornographie, Gewaltverherrlichung) anbieten, können (müssen aber nicht) ihre Angebote kennzeichnen. Viel wichtiger: Solche Händler sind bereits nach geltender Rechtslage verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ihre Shops nur von Erwachsenen betrachtet werden können – durch den Einsatz eines wirksamen Altersverifikationssystems.
(Tausche Händler gegen Blog)
Oder hier
Ferner gilt das Gesetz auch für ältere Inhalte, wie z.B. bisher veröffentlichte Blogbeiträge oder angelegte Webseiten. Wer sich für die Kennzeichnung entscheidet, hat also die Wahl entweder alle seine Inhalte (z.B. Blogartikel) einzeln rückwirkend durchzugehen und zu kennzeichnen oder sie pauschal mit einer Alterskennzeichnung zu versehen. Sollte im letzteren Fall ein Inhalt „ab 18“ darunter vermutet werden, muss die Einstufung insgesamt „ab 18“ lauten.
http://t3n.de/news/neuer-jmstv-286977/
Damit bleibt im Zweifelsfall eine Markierung mit "Ab 18"
- Albaster
- Gralsjäger
- Wohnort: Niedersachsen
Re: Disclaimer
29.11.2016, 19:05Und weil diese Thematik herrlich schwachsinnig (aber eben relevant) ist, zitiere ich noch mal aus oben genannten Link. Diese Aussage (sollte sie zutreffend sein), sagt eben aus es reicht nicht nur eine Kennzeichnung. Letzlich drohen im Ernstfall bis zu 1000 Euro Strafe, je nach Umstände und Widrigkeit der Inhalte:
Edit nochmal
: Eine Kennzeichnung z.B. "Ab 18" reicht, sofern der Anbieter der Seite (Blog) keine geeigneten technischen Zugangsmöglichkeiten anbietet.
Frage 13: Wenn ich die Kennzeichnung vornehme, bin ich also auf der sicheren Seite?
Nun ja, nicht ganz. Denn die Kennzeichnung befreit von der technischen Sperrung oder zeitlichen Sperrung nur, wenn die Kennzeichnung für ein „geeignetes Jugenschutzsystem“ programmiert wurde (§ 12 JMStV-E - oft auch als Staats-API bezeichnet).
Die Krux dabei – es gibt weder ein solches System, noch ist klar, wer es anbieten soll oder wie überhaupt die technischen Spezifikationen aussehen sollen. Es ist zu erwarten, dass die Anbieter von freiwilligen Schutzkontrollen wie die FSM solche Software anbieten werden. Es ist zweifelhaft, ob diese bei der
Vielfalt der technischen Zugangsmöglichkeiten zu Internetinhalten (PC, Handy, Tablet),
der Anzahl unterschiedlicher Inhaltsarten (Chats, Foren, Social Networks, Blogs, Shops) und
der den Eltern oft überlegenen Fähigkeit der Jugendlichen
im Sinne des Gesetzes geeignet sein wird. Frühestens ab Mitte 2011 wird mit den ersten Softwarevorschlägen gerechnet.
Kurz gesagt läuft die Wahlmöglichkeit der Kennzeichnung derzeit leer. Wer sich jetzt schon die Mühe macht z.B. „ab 16“-Hinweise auf seiner Seite anzubringen, aber irgendwann ein System kommt das über Metadaten oder andere Schnittstellen funktioniert, dessen Aufwand war umsonst.
Es bleibt also vorerst dabei entweder technische oder sonstige Zugangssysteme bereit zu halten oder die Inhalte nur ab einer bestimmten Zeit zugänglich zu machen.
Frage 14: Brauche ich einen Jugendschutzbeauftragten?
Wie bisher müssen gewerbliche Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Inhalten und Suchmaschinen entweder einen Jugendschutzbeauftragten bestellen oder sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen (§ 7 JMStV-E).
Problematisch ist hier bereits die Frage der Gewerblichkeit, die im Prinzip auch bei Schaltung von Bannern vorliegen kann. Wer also eine Seite betreibt, auf der er z.B. Aufnahmen aus dem Krieg veröffentlicht oder Soft-Erotik bietet und sich mit Bannern finanziert, der muss einen Jugendschutzbeauftragten bestellen.
Ein Jugendschutzbeauftragter muss die nötige juristische, technische und medienpädagogische Sachkenntnis haben, weisungsunabhängig sein, schnell erreichbar, und bei Planung und Gestaltung von Angeboten vom Anbieter beratend zu Hilfe gezogen werden.
Frage 15: Muss ein Jugendschutzbeauftragter im Impressum stehen?
Ab 2011 reicht es nicht aus, einen Jugendschutzbeauftragten lediglich zu bestellen. Es ist nunmehr notwendig, dessen Name und Anschrift sowie Daten, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen“ im Impressum bereit zu halten. Zu diesen Daten werden wohl auch eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer gehören.
Frage 16: Was passiert, wenn ich keinen Jugendschutzbeauftragten habe oder er nicht im Impressum erwähnt ist?
In diesem Fall drohen Bußgelder oder gar Sperrung des Angebotes durch die zuständige Jugendschutzbehörde. Ferner drohen Abmahnungen, deren Kosten sich auf ca. 1.000 Euro belaufen können.
Edit nochmal

Frage 13: Wenn ich die Kennzeichnung vornehme, bin ich also auf der sicheren Seite?
Nun ja, nicht ganz. Denn die Kennzeichnung befreit von der technischen Sperrung oder zeitlichen Sperrung nur, wenn die Kennzeichnung für ein „geeignetes Jugenschutzsystem“ programmiert wurde (§ 12 JMStV-E - oft auch als Staats-API bezeichnet).
Die Krux dabei – es gibt weder ein solches System, noch ist klar, wer es anbieten soll oder wie überhaupt die technischen Spezifikationen aussehen sollen. Es ist zu erwarten, dass die Anbieter von freiwilligen Schutzkontrollen wie die FSM solche Software anbieten werden. Es ist zweifelhaft, ob diese bei der
Vielfalt der technischen Zugangsmöglichkeiten zu Internetinhalten (PC, Handy, Tablet),
der Anzahl unterschiedlicher Inhaltsarten (Chats, Foren, Social Networks, Blogs, Shops) und
der den Eltern oft überlegenen Fähigkeit der Jugendlichen
im Sinne des Gesetzes geeignet sein wird. Frühestens ab Mitte 2011 wird mit den ersten Softwarevorschlägen gerechnet.
Kurz gesagt läuft die Wahlmöglichkeit der Kennzeichnung derzeit leer. Wer sich jetzt schon die Mühe macht z.B. „ab 16“-Hinweise auf seiner Seite anzubringen, aber irgendwann ein System kommt das über Metadaten oder andere Schnittstellen funktioniert, dessen Aufwand war umsonst.
Es bleibt also vorerst dabei entweder technische oder sonstige Zugangssysteme bereit zu halten oder die Inhalte nur ab einer bestimmten Zeit zugänglich zu machen.
Frage 14: Brauche ich einen Jugendschutzbeauftragten?
Wie bisher müssen gewerbliche Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Inhalten und Suchmaschinen entweder einen Jugendschutzbeauftragten bestellen oder sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen (§ 7 JMStV-E).
Problematisch ist hier bereits die Frage der Gewerblichkeit, die im Prinzip auch bei Schaltung von Bannern vorliegen kann. Wer also eine Seite betreibt, auf der er z.B. Aufnahmen aus dem Krieg veröffentlicht oder Soft-Erotik bietet und sich mit Bannern finanziert, der muss einen Jugendschutzbeauftragten bestellen.
Ein Jugendschutzbeauftragter muss die nötige juristische, technische und medienpädagogische Sachkenntnis haben, weisungsunabhängig sein, schnell erreichbar, und bei Planung und Gestaltung von Angeboten vom Anbieter beratend zu Hilfe gezogen werden.
Frage 15: Muss ein Jugendschutzbeauftragter im Impressum stehen?
Ab 2011 reicht es nicht aus, einen Jugendschutzbeauftragten lediglich zu bestellen. Es ist nunmehr notwendig, dessen Name und Anschrift sowie Daten, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen“ im Impressum bereit zu halten. Zu diesen Daten werden wohl auch eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer gehören.
Frage 16: Was passiert, wenn ich keinen Jugendschutzbeauftragten habe oder er nicht im Impressum erwähnt ist?
In diesem Fall drohen Bußgelder oder gar Sperrung des Angebotes durch die zuständige Jugendschutzbehörde. Ferner drohen Abmahnungen, deren Kosten sich auf ca. 1.000 Euro belaufen können.
- Indiana
- Adventuregott
- AC-Job: Redakteur
- Wohnort: Am Rande des Teufelsmoores
- Kontaktdaten:
Re: Disclaimer
29.11.2016, 19:56Oha, danke für so viel Text. Aber ich habe irgendwie das Gefühl, dass keiner hier den Vertrag / das Gesetz (Zum Nachlesen) selbst gelesen hat. Daher mal hier zusammengefasst mit dem Text aus den entscheidenden Paragraphen.
Die Einträge aus 2010 / 2011 sind übrigens interessant, aber tatsächlich nicht relevant, denn der Entwurf von 2010 wurde nie verabschiedet. Bis vor wenigen Wochen galt noch der Stand von 2003 (Quelle).
Spannend sind die Formulierungen in §§ 5 & 7 vom JMStV. Darin ist nämlich geregelt, wer einen Jugendschutzbeauftragten benötigt und (viel wichtiger), was entwicklungsbeeinträchtigende Angebote eigentlich sind:
Hier gehts jetzt um den Jugendschutzbeauftragten:
@eintipp: Wenn Du gerne weiter über Adventures schreiben möchtest, melde Dich gern
Die Einträge aus 2010 / 2011 sind übrigens interessant, aber tatsächlich nicht relevant, denn der Entwurf von 2010 wurde nie verabschiedet. Bis vor wenigen Wochen galt noch der Stand von 2003 (Quelle).
Spannend sind die Formulierungen in §§ 5 & 7 vom JMStV. Darin ist nämlich geregelt, wer einen Jugendschutzbeauftragten benötigt und (viel wichtiger), was entwicklungsbeeinträchtigende Angebote eigentlich sind:
Die von uns verfassten News & Berichte sind (wenn wir mal die Rechtschreibung rauslassen) nicht geeignet, die Entwicklung von irgendwem zu Beeinträchtigen. Inhaltsgleiche Angebote wären z.B. Let's Plays. Die wiederum haben wir nur selten im Angebot und da achten wir auch darauf, dass da nichts Entsprechendes gezeigt wird.§5 JMStV hat geschrieben:Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.(...)
(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind. (...)
Kann heisst in Gesetzen, dass ich das machen kann, wenn ich will. Unterlasse ich das, passiert mir trotzdem nichts. Da wir nicht entwicklungsbeeinträchtigend sind (siehe oben), brauchen wir nichts unternehmen.§5 JMStV hat geschrieben:3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Abs. 1 dadurch entsprechen, dass er
1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert, oder das Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen nach § 11 Abs. 1 und 2 ausgelesen werden kann, oder
2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.
Nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote können als „ohne Altersbeschränkung“ gekennzeichnet und ohne Einschränkung verbreitet werden.
Hier gehts jetzt um den Jugendschutzbeauftragten:
Da steht also, dass man nur dann einen Jugendschutzbeauftragten braucht, wenn man entwicklungsbeeinträchtigende Angebote online hat. Wie oben schon festgestellt, haben wir das nicht.§7 JMStV hat geschrieben:(1) Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu be
stellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen. Der Anbieter hat wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Sie müssen insbesondere Namen und Daten enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen.
(...)
@eintipp: Wenn Du gerne weiter über Adventures schreiben möchtest, melde Dich gern

- Albaster
- Gralsjäger
- Wohnort: Niedersachsen
Re: Disclaimer
29.11.2016, 20:03Und ergänzend dazu: Impressum - nicht notwendig bei rein persönlichen oder familiären Inhalten.
Wie sieht die Lage bei Blogs aus?
Blogs bewegten sich längere Zeit in einer rechtlichen Grauzone, weil nicht klar war, in welche Kategorie sie fallen. Beziehungsweise: Viele Blogger sahen sich außen vor, weil sie ja keine klassische Webseite betreiben. Inzwischen ist jedoch klar, dass die bestehenden Gesetze auch für Blogs gelten. Und demnach besteht die Impressumspflicht für die meisten Blogs.
Ausgenommen sind lediglich Blogs, die „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen“. Diese dürfen anonym ins Netz eingestellt werden. Aus juristischer Sicht handelt es sich hierbei um private Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinausgeht.
Sind Deine Zielgruppe nicht nur Freunde und Familie, sondern ein größeres Publikum, Du betreibst Dein Blog aber nicht geschäftsmäßig, gilt für Dich laut §55 RStV die „eingeschränkte Impressumspflicht“. Du musst dann nur Namen und Anschrift nennen, auf Telefonnummer und Mailadresse kannst Du verzichten.
https://www.checkdomain.de/blog/bloggen ... impressum/
Wie sieht die Lage bei Blogs aus?
Blogs bewegten sich längere Zeit in einer rechtlichen Grauzone, weil nicht klar war, in welche Kategorie sie fallen. Beziehungsweise: Viele Blogger sahen sich außen vor, weil sie ja keine klassische Webseite betreiben. Inzwischen ist jedoch klar, dass die bestehenden Gesetze auch für Blogs gelten. Und demnach besteht die Impressumspflicht für die meisten Blogs.
Ausgenommen sind lediglich Blogs, die „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen“. Diese dürfen anonym ins Netz eingestellt werden. Aus juristischer Sicht handelt es sich hierbei um private Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinausgeht.
Sind Deine Zielgruppe nicht nur Freunde und Familie, sondern ein größeres Publikum, Du betreibst Dein Blog aber nicht geschäftsmäßig, gilt für Dich laut §55 RStV die „eingeschränkte Impressumspflicht“. Du musst dann nur Namen und Anschrift nennen, auf Telefonnummer und Mailadresse kannst Du verzichten.
https://www.checkdomain.de/blog/bloggen ... impressum/
Re: Disclaimer
29.11.2016, 20:15@Indiana
Und wie wäre die Gesetzeslage, wenn ihr über ein USK 16 oder gar 18 - Spiel berichten würdet?
Und wie wäre die Gesetzeslage, wenn ihr über ein USK 16 oder gar 18 - Spiel berichten würdet?
- Indiana
- Adventuregott
- AC-Job: Redakteur
- Wohnort: Am Rande des Teufelsmoores
- Kontaktdaten:
Re: Disclaimer
29.11.2016, 21:13Nicht der Bericht über ein Spiel ist das Problem, sondern die Inhalte. Wenn wir also über GTA schreiben, dass man da andere Charaktere erschießt (und mit welchen Waffen man unterwegs ist), ist das weder Werbung noch kann das jemanden ernsthaft in der Entwicklung beeinträchtigen.
Wenn wir hingegen ein Lets Play davon zeigen, wie Körperteile durch die Gegend fliegen, sind wir an die Altersfreigabe des Spiels gebunden.
Wenn wir in aller Ausführlichkeit niederschreiben, wie man da vielleicht andere Menschen foltert (nicht, dass es geht) und dazu vielleicht noch entsprechend blutige Screenshots zeigen, dürfte der Fall anders liegen.
Oder anders gesagt: Du darfst nicht den Text eines Buches online stellen, das nichts für unter 16jährige ist. Aber Du darfst schreiben, dass es dieses Buch gibt, worum es im Groben geht, wie Dir die Handlung gefallen hat, wie viele Seiten es hat und wo man es kaufen kann.
Wenn wir hingegen ein Lets Play davon zeigen, wie Körperteile durch die Gegend fliegen, sind wir an die Altersfreigabe des Spiels gebunden.
Wenn wir in aller Ausführlichkeit niederschreiben, wie man da vielleicht andere Menschen foltert (nicht, dass es geht) und dazu vielleicht noch entsprechend blutige Screenshots zeigen, dürfte der Fall anders liegen.
Oder anders gesagt: Du darfst nicht den Text eines Buches online stellen, das nichts für unter 16jährige ist. Aber Du darfst schreiben, dass es dieses Buch gibt, worum es im Groben geht, wie Dir die Handlung gefallen hat, wie viele Seiten es hat und wo man es kaufen kann.
- Indiana
- Adventuregott
- AC-Job: Redakteur
- Wohnort: Am Rande des Teufelsmoores
- Kontaktdaten:
Re: Disclaimer
29.11.2016, 21:26Gern. Ich bin allerdings kein Anwalt und übernehme keine Haftung für Deinen Blog oder irgendwelche anderen Webseiten oder "Sender" 
